RS Vwgh 1987/7/1 85/01/0290

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Veröffentlicht am 01.07.1987
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Index

L70709 Theater Veranstaltung Wien
L70719 Spielapparate Wien
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §6 Z3 impl;
VeranstaltungsG Wr 1971 §1 Abs2;
VeranstaltungsG Wr 1971 §6 Abs1 Z6;

Rechtssatz

Der Betrieb von Tennisplätzen unterliegt nach der (verfassungsrechtlich unbedenklichen) Bestimmung des § 6 Abs 1 Z 6 des Wr VeranstaltungsG jedenfalls und zwar auch dann der Anmeldepflicht nach dem Wr VeranstaltungsG, wenn der Betrieb (zu Unrecht) gewerbebehördlich als freies Gewerbe behandelt worden sein sollte. Beim Betrieb von Tennisplätzen handelt es sich um eine vom Anwendungsbereich des Art 15 Abs 3 B-VG erfasste Angelegenheit und nicht um eine solche des Gewerbes iSd Art 10 Abs 1 B-VG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985010290.X01

Im RIS seit

23.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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