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L70709 Theater Veranstaltung WienNorm
GewO 1973 §6 Z3 impl;Rechtssatz
Der Betrieb von Tennisplätzen unterliegt nach der (verfassungsrechtlich unbedenklichen) Bestimmung des § 6 Abs 1 Z 6 des Wr VeranstaltungsG jedenfalls und zwar auch dann der Anmeldepflicht nach dem Wr VeranstaltungsG, wenn der Betrieb (zu Unrecht) gewerbebehördlich als freies Gewerbe behandelt worden sein sollte. Beim Betrieb von Tennisplätzen handelt es sich um eine vom Anwendungsbereich des Art 15 Abs 3 B-VG erfasste Angelegenheit und nicht um eine solche des Gewerbes iSd Art 10 Abs 1 B-VG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985010290.X01Im RIS seit
23.02.2005Zuletzt aktualisiert am
30.09.2010