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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §24 Abs1 lita;Rechtssatz
Die Übertretung des § 24 Abs 1 lit a StVO setzt nicht voraus, dass der Kraftfahrzeuglenker an den Verkehrszeichen gemäß § 52 lit a Z 13 b StVO vorbeigefahren ist. Maßgebend ist vielmehr, ob der Kraftfahrzeuglenker auf Grund der aufgestellten Straßenverkehrszeichen bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte, dass er sich in einem durch die Straßenverkehrszeichen kundgemachten Verbotsbereich befindet, wobei es genügt, dass nur eines dieser Straßenverkehrszeichen, sei es mit dem Zusatz "Anfang" oder mit dem Zusatz "Ende", von ihm wahrgenommen wird (Hinweis E 22.10.1982, 82/02/0102 und E 10.12.1982, 82/02/0189).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986030246.X01Im RIS seit
06.09.2005