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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §18 Abs1;Rechtssatz
Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach § 18 Abs 1 StVO ist die Unmöglichkeit rechtzeitigen Anhaltens; der Eintritt eines Verkehrsunfalles ist nicht Voraussetzung der Strafbarkeit wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs 1 StVO. Eine "Konkretisierung des Verkehrsunfalles" und eine "Bezeichnung der durch diesen Unfall ... zu verantwortenden Folgen" im Spruch des Straferkenntnisses ist somit nicht erforderlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987030012.X03Im RIS seit
22.11.2005