RS Vwgh 1987/7/1 87/03/0012

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Veröffentlicht am 01.07.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Bei der Tatumschreibung "Wienerstraße in Graz vor ihrer südöstlich gelegenen Einmündung in den durch die betreffenden vier Straßenzüge umschriebenen Kreuzungsbereich", handelt es sich um eine, die der Bestimmung des § 44 a lit a VStG hinsichtlich der erforderlichen Konkretisierung des Tatortes entspricht.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987030012.X02

Im RIS seit

22.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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