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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §44a lita;Rechtssatz
Bei der Tatumschreibung "Wienerstraße in Graz vor ihrer südöstlich gelegenen Einmündung in den durch die betreffenden vier Straßenzüge umschriebenen Kreuzungsbereich", handelt es sich um eine, die der Bestimmung des § 44 a lit a VStG hinsichtlich der erforderlichen Konkretisierung des Tatortes entspricht.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatortEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987030012.X02Im RIS seit
22.11.2005