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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3081/80 E 29. Oktober 1982 RS 1Stammrechtssatz
Einem Amtsarzt ist auf Grund seiner wissenschaftlichen Studien und vor allem auf Grund seiner Berufserfahrung die nötige Sachkenntnis zuzutrauen, daß er auf grund von Symptomen zu beurteilen vermag, ob der Untersuchte sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet und ob er infolge Alkoholbeeinträchtigung fahruntüchtig ist (Hinweis auf E vom 16.9.1968, 0942/68)
Schlagworte
Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Gutachten Polizeiarzt AmtsarztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986030010.X06Im RIS seit
01.07.1987