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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ArbVG §121 Z3;Rechtssatz
Dem Dienstnehmer, dem bewusst ist, dass ihm ein Auftrag (=Weisung) zur Vernichtung von Knochen (Fleischresten) erteilt worden ist und der dieser Anordnung trotz gegebener Möglichkeit deshalb nicht nachgekommen ist, weil er sie als sachlich nicht gerechtfertigt angesehen hat, muss gegen sich gelten lassen, dass dieser Auftrag weder von einem unzuständigen Organ ausgegangen ist noch seine Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt. Der Dienstnehmer ist jedenfalls verpflichtet, einem solchen Auftrag nachzukommen, und zwar selbst dann, wenn seine eigene Einschätzung von der Verwertbarkeit der strittigen Knochen (Fleischreste) richtig und die seiner Vorgesetzten unzutreffend gewesen wäre. Die Nichtbefolgung dieses Auftrages stellt eine gröbliche Dienstpflichtverletzung dar (Hinweis auf die dem Dienstnehmer betreffende Entscheidung des OGH 13.1.1987, 14 Ob 209/86).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985010061.X03Im RIS seit
01.07.1987