RS Vwgh 1987/7/1 86/03/0010

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Veröffentlicht am 01.07.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §25 Abs2;

Rechtssatz

Behauptet der Beschuldigte nicht, die Durchführung der Irrgartenzeichnung sei für ihn ohne Brille unmöglich gewesen, so liegt in der unterbliebenen Beiziehung eines Facharztes zur Frage der Auswirkungen der Nichtverwendung einer Lesebrille bei Ausfüllung des Irrgartenschemas kein wesentlicher Mangel, da es sich hiebei um nur ein Symptom von mehreren handelt.

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkoholisierungssymptome Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Sachverständiger Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliche bzw klinische Untersuchung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliches Gutachten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030010.X05

Im RIS seit

01.07.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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