RS Vwgh 1987/7/1 87/03/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.1987
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Die Abweisung einer gegen ein Straferkenntnis erhobenen Berufung schließt die vollinhaltliche Übernahme des Spruches des erstbehördlichen Straferkenntnisses in sich.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987030012.X01

Im RIS seit

22.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten