Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Abweisung einer gegen ein Straferkenntnis erhobenen Berufung schließt die vollinhaltliche Übernahme des Spruches des erstbehördlichen Straferkenntnisses in sich.
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987030012.X01Im RIS seit
22.11.2005