RS Vwgh 1987/7/1 86/03/0069

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Veröffentlicht am 01.07.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs3;

Rechtssatz

Wurde dem Beschwerdeführer mit einer Verfügung, die Beschwerde mit dem Auftrag, den Tag, an dem der angefochtene Bescheid zugestellt wurde, anzugeben, zurückgestellt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Hindernis (an der Einhaltung der sechswöchigen Beschwerdefrist) erst mit der Zustellung der Verfügung, mit der der Beschwerdeführer (in der Folge) aufgefordert wurde, zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde Stellung zu nehmen, aufgehört hat (Hinweis B 22.1.1986, 85/11/0304).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030069.X02

Im RIS seit

25.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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