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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs3;Rechtssatz
Wurde dem Beschwerdeführer mit einer Verfügung, die Beschwerde mit dem Auftrag, den Tag, an dem der angefochtene Bescheid zugestellt wurde, anzugeben, zurückgestellt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Hindernis (an der Einhaltung der sechswöchigen Beschwerdefrist) erst mit der Zustellung der Verfügung, mit der der Beschwerdeführer (in der Folge) aufgefordert wurde, zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde Stellung zu nehmen, aufgehört hat (Hinweis B 22.1.1986, 85/11/0304).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986030069.X02Im RIS seit
25.07.2005