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41/02 MelderechtNorm
FrPolG 1954 §3 Abs1 impl;Rechtssatz
Die Fortzahlung des Mietzinses als solche allein ist nicht ausschlaggebend für die Beurteilung der "Aufgabe der Unterkunft". Dennoch ergibt sich daraus im Zusammenhalt mit anderen äußeren Umständen (Zurücklassung von Kleidungsstücken, rechtmäßige, weil gem § 6 Abs 1 FrPolG bewilligte Aufenthalte im Bundesgebiet) mangels gegenteiliger Feststellungen, dass von einer Aufgabe der Unterkunft nicht ohne weiteres ausgegangen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985010116.X02Im RIS seit
02.02.2005