RS Vwgh 1987/7/1 85/01/0302

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Veröffentlicht am 01.07.1987
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein
44 Zivildienst

Norm

WehrG 1978 §37 Abs2 litb;
ZDG 1974 §13 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Unterhält ein Zivildienstpflichtiger einen Gewerbebetrieb und ist seine Ehefrau in diesem tätig, so sind familiäre Verpflichtungen (hier: Geburt eines Kindes, Pflege der Großmutter) grundsätzlich kein begründeter Anlass für die Befreiung von der Verpflichtung zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes. Dies deshalb, weil den Zivildienstpflichtigen die Verpflichtung trifft, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse so einzurichten, dass bei Leistungen des ordentlichen Zivildienstes vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden werden (Hinweis E 22.10.1986, 85/01/0341). Dazu gehört im Falle des Ausfalles der Ehefrau auch die Obsorge für die Anstellung einer Ersatzarbeitskraft, zumal die im Beschwerdefall die Verhinderung der Ehefrau bewirkenden Umstände keineswegs untypisch sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985010302.X02

Im RIS seit

23.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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