RS Vwgh 1987/7/1 87/03/0059

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Veröffentlicht am 01.07.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §44a;

Rechtssatz

Keine Vorschrift der Verwaltungsverfahrensgesetze gebietet es, dass der Spruch der Berufungsbehörde insoweit, als das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt wird, den in § 44 a VStG normierten Inhalt aufweisen müsse. Durch den Abspruch, dass einer Berufung nur mit einer oder mehreren bestimmten Maßgaben Folge gegeben wird, bringt die Berufungsbehörde zum Ausdruck, dass sie im übrigen den Bescheidspruch der ersten Instanz zu ihrer Entscheidung erhebt.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Spruch der Berufungsbehörde (siehe auch AVG §66 Abs4 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987030059.X01

Im RIS seit

13.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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