Die Behörde ist verpflichtet, wenn sie von einer Einvernahme eines vom Beschuldigten genannten Zeugen wegen seines Auslandsaufenthaltes Abstand nimmt, den Beschuldigten zumindest aufzufordern, eine entsprechende schriftliche Erklärung des Zeugen beizubringen, um ihm auf diese Weise die Möglichkeit zu geben, seine Behauptungen unter Beweis zu stellen (Hinweis E 17.12.1986, 86/03/0125).