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41/02 MelderechtNorm
FrPolG 1954 §3 Abs1 impl;Rechtssatz
Der Umstand, dass über einen Fremden ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot verhängt worden ist, bedeutet in Anbetracht einer möglichen Maßnahme nach § 6 Abs 1 FrPolG nicht ohne weiteres, dass er seine im Inland befindliche Unterkunft auch (gänzlich) aufgegeben hat und daher iSd Meldegesetzes abzumelden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985010116.X01Im RIS seit
02.02.2005