RS Vwgh 1987/7/1 87/03/0012

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Veröffentlicht am 01.07.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

In den Fällen, in denen im Spruch des Erkenntnisses der ersten Instanz die als erwiesen angenommene Tat hinreichend konkretisiert ist und dieser Abspruch von der Berufungsbehörde vollinhaltlich übernommen wird, bedarf es keiner Wiederholung der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Spruch des Berufungsbescheides. (Hinweis auf E vom 10.3.1982, 82/03/0024)

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987030012.X04

Im RIS seit

22.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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