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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
In den Fällen, in denen im Spruch des Erkenntnisses der ersten Instanz die als erwiesen angenommene Tat hinreichend konkretisiert ist und dieser Abspruch von der Berufungsbehörde vollinhaltlich übernommen wird, bedarf es keiner Wiederholung der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Spruch des Berufungsbescheides. (Hinweis auf E vom 10.3.1982, 82/03/0024)
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987030012.X04Im RIS seit
22.11.2005