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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
GJGebG 1962 §14 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1682/77 E 30. Jänner 1978 VwSlg 5218 F/1978; RS 1Stammrechtssatz
Bei einstweiligen Verfügungen ist der Wert des zu sichernden Anspruches Gebührenbemessungsgrundlage. Eine davon abweichende Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes einer einstweiligen Verfügung durch die gefährdete Partei schließt das Gesetz aus (Hinweis E 21.2.1974, 144/74).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986160091.X01Im RIS seit
02.07.1987Zuletzt aktualisiert am
07.10.2013