RS Vwgh 1987/7/2 86/16/0091

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.1987
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27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GJGebG 1962 §14 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1682/77 E 30. Jänner 1978 VwSlg 5218 F/1978; RS 1

Stammrechtssatz

Bei einstweiligen Verfügungen ist der Wert des zu sichernden Anspruches Gebührenbemessungsgrundlage. Eine davon abweichende Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes einer einstweiligen Verfügung durch die gefährdete Partei schließt das Gesetz aus (Hinweis E 21.2.1974, 144/74).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986160091.X01

Im RIS seit

02.07.1987

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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