RS Vwgh 1987/7/2 87/09/0052

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Veröffentlicht am 02.07.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VStG §19;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Ein Straferkenntnis, mit welchem über den Bf eine Geldstrafe in der Höhe von S 30.000,- wegen Übertretung des AuslBG (hier:

Beschäftigung von 30 Ausländern ohne Beschäftigungsbewilligung oder Befreiungsschein) verhängt worden ist, ist wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, wenn die belangte Behörde das Strafausmaß nur auf die im Ermittlungsverfahren erhobenen persönlichen Verhältnisse des Bf und auf die VIELFALT DER VERSTÖSSE stützt, weil solcherart weder die im § 19 Abs 1 VStG genannten objektiven Umstände (Schädigung , Gefährdung, sonstige nachteilige Folgen), noch die im § 19 Abs 2 VStG genannten Erschwerungsgründe und Milderungsgründe hinreichend dargelegt sind.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Begründung von Ermessensentscheidungen Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Geldstrafe und Arreststrafe Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987090052.X01

Im RIS seit

02.07.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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