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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Ein Straferkenntnis, mit welchem über den Bf eine Geldstrafe in der Höhe von S 30.000,- wegen Übertretung des AuslBG (hier:
Beschäftigung von 30 Ausländern ohne Beschäftigungsbewilligung oder Befreiungsschein) verhängt worden ist, ist wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, wenn die belangte Behörde das Strafausmaß nur auf die im Ermittlungsverfahren erhobenen persönlichen Verhältnisse des Bf und auf die VIELFALT DER VERSTÖSSE stützt, weil solcherart weder die im § 19 Abs 1 VStG genannten objektiven Umstände (Schädigung , Gefährdung, sonstige nachteilige Folgen), noch die im § 19 Abs 2 VStG genannten Erschwerungsgründe und Milderungsgründe hinreichend dargelegt sind.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Begründung von Ermessensentscheidungen Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Geldstrafe und Arreststrafe Persönliche Verhältnisse des BeschuldigtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987090052.X01Im RIS seit
02.07.1987