RS Vwgh 1987/7/2 87/09/0046

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Veröffentlicht am 02.07.1987
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ArbVG §22;
AuslBG §4 Abs3 Z4;
B-VG Art18 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Der eine Verordnung darstellende Mindestlohntarif ist ein Rechtsinstrument, durch das Mindestentgelte mit zwingender Wirkung für den Einzelarbeitsvertrag festgelegt werden können. Arbeitnehmer, deren Lohnbedingungen wegen des Fehlens einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft auf Arbeitgeberseite durch Kollektivvertrag oder Satzung nicht geregelt werden können, soll durch eine behördliche Festsetzung des Entgelts der notwendige soziale Schutz gewährt werden.

Schlagworte

Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987090046.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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