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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ArbVG §22;Rechtssatz
Der eine Verordnung darstellende Mindestlohntarif ist ein Rechtsinstrument, durch das Mindestentgelte mit zwingender Wirkung für den Einzelarbeitsvertrag festgelegt werden können. Arbeitnehmer, deren Lohnbedingungen wegen des Fehlens einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft auf Arbeitgeberseite durch Kollektivvertrag oder Satzung nicht geregelt werden können, soll durch eine behördliche Festsetzung des Entgelts der notwendige soziale Schutz gewährt werden.
Schlagworte
Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987090046.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
04.10.2012