RS Vwgh 1987/7/2 87/09/0064

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Veröffentlicht am 02.07.1987
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

BDG 1979 §43 Abs1 impl;
BDG 1979 §91 impl;
DP §21 idF Stmk 1984/033;
DP §24 Abs1 idF Stmk 1984/033;
DP §26 Abs1 idF Stmk 1984/033;
DP §87 idF Stmk 1984/033;

Rechtssatz

Der Beamte hat nicht nur seine Dienstgeschäfte ordnungsgemäß zu erledigen, sondern sich insbesondere im Dienst auch an die Regeln des Anstandes zu halten. Die zunehmende Beschäftigung von weiblichen Bediensteten auch im öffentlichen Dienst bedingt eine Zusammenarbeit beider Geschlechter nicht nur bei der gleichen Dienststelle, sondern auch auf dem gleichen Arbeitsplatz. Die weiblichen Bediensteten müssen vor sexuellen Übergriffen geschützt und der Dienst muss von sexuellen Bindungen und Spannungen freigehalten werden. Ungehörigen Annäherungsversuchen muss im Interesse des Dienstes entschieden entgegengetreten werden, weil ansonsten ein reibungsloses Zusammenarbeiten aller Bediensteten der gleichen Behörde gefährdet wird. Besonders schwer wiegt es, wenn die weiblichen Mitarbeiterinnen noch jugendlich und dienstunerfahren sind oder wenn die unsittlichen Äußerungen in einem engen Zusammenhang mit dienstlichen Fragen stehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987090064.X04

Im RIS seit

18.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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