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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §43 Abs1 impl;Rechtssatz
Der Beamte hat nicht nur seine Dienstgeschäfte ordnungsgemäß zu erledigen, sondern sich insbesondere im Dienst auch an die Regeln des Anstandes zu halten. Die zunehmende Beschäftigung von weiblichen Bediensteten auch im öffentlichen Dienst bedingt eine Zusammenarbeit beider Geschlechter nicht nur bei der gleichen Dienststelle, sondern auch auf dem gleichen Arbeitsplatz. Die weiblichen Bediensteten müssen vor sexuellen Übergriffen geschützt und der Dienst muss von sexuellen Bindungen und Spannungen freigehalten werden. Ungehörigen Annäherungsversuchen muss im Interesse des Dienstes entschieden entgegengetreten werden, weil ansonsten ein reibungsloses Zusammenarbeiten aller Bediensteten der gleichen Behörde gefährdet wird. Besonders schwer wiegt es, wenn die weiblichen Mitarbeiterinnen noch jugendlich und dienstunerfahren sind oder wenn die unsittlichen Äußerungen in einem engen Zusammenhang mit dienstlichen Fragen stehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987090064.X04Im RIS seit
18.04.2006Zuletzt aktualisiert am
20.11.2009