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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs1;Rechtssatz
Da die belangte Behörde im Falle der Beurteilung, ob eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen oder zu verweigern ist, von der im Einzelfall angestrebten Beschäftigung auszugehen hat, wäre sie verpflichtet gewesen, sich mit dem Vorbringen der Bfr wonach die Ausbildung und Betreuung ihrer Kinder- objektiv gesehen - die Verwendung der Ausländerin als Kindermädchen, das die englische Sprache beherrsche und als Säuglingsschwester ausgebildet sei, verlange, auseinander zu setzen. Die bel Behörde hätte allenfalls auch dartun müssen, weshalb dieses Vorbringen ihrer Meinung nach bei objektiver Betrachtung nicht stichhältig sei und entgegen der Auffassung der Bfr diese Tätigkeit, für welche die Ausländerin in Aussicht genommen worden sei, auch von einem inländischen Arbeitnehmer ausgeübt werden könne und hiefür auch bezüglich Leistung und Qualifikation vergleichbar geeignete inländische Arbeitskräfte zur Verfügung stünden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987090046.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
04.10.2012