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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AMG 1983 §79 Abs1;Rechtssatz
Unter Begutachtung iS des § 79 Abs 1 AMG ist die Tätigkeit eines Sachverständigen zu verstehen, der aus erhobenen Tatsachen (Befund) auf Grund seiner besonderen Fachkundigkeit tatsächliche Schlussfolgerungen zieht (Gutachten im engeren Sinn).
Schlagworte
Anforderung an ein Gutachten Vorliegen eines GutachtensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987090056.X02Im RIS seit
26.11.2001