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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art139 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/17/0182 B 25. Jänner 1985 RS 1Stammrechtssatz
Die Entscheidung über Beschwerden, in denen die Beschwerdeführerin ausschließlich Rechtswidrigkeit wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und wegen Anwendung einer für gesetzwidrig erachteten Verordnung behauptet, fällt nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, sondern in jene des Verfassungsgerichtshofes. (Hinweis auf B vom 15.10.1980, 2957/780)
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986090090.X01Im RIS seit
03.03.2008