RS Vwgh 1987/7/2 86/09/0090

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Veröffentlicht am 02.07.1987
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art140 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/17/0182 B 25. Jänner 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Die Entscheidung über Beschwerden, in denen die Beschwerdeführerin ausschließlich Rechtswidrigkeit wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und wegen Anwendung einer für gesetzwidrig erachteten Verordnung behauptet, fällt nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, sondern in jene des Verfassungsgerichtshofes. (Hinweis auf B vom 15.10.1980, 2957/780)

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986090090.X01

Im RIS seit

03.03.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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