RS VwGH Erkenntnis 1987/07/02 87/09/0034

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Veröffentlicht am 02.07.1987
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Rechtssatz

Die Partei des Verwaltungsverfahrens hat einen Anspruch darauf, die konkreten Gründe für die Versagung der Bewilligung zu erfahren; denn nur dann kann sie ihre Rechte bzw ihren Anspruch sachgemäß verteidigen bzw verfolgen. (Hinweis auf E 26.2.1987, 86/09/0095)

Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel
Im RIS seit
11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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