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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art132;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde 1. des G W und 2. des F W, beide J, beide vertreten durch Dr. Gerhard Richter und Dr. Rudolf Zahlbruckner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Bürgergasse 13, gegen den Gemeinderat der Marktgemeinde J betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Bausache, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren betreffend die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird eingestellt.
Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird zurückgewiesen.
Die Marktgemeinde Jagerberg hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 675,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren des Erstbeschwerdeführers wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 10. November 2004 wurde den Beschwerdeführern die Baueinstellung hinsichtlich der vorgenommenen Geländeveränderung und der Errichtung von Abstellplätzen auf einem Grundstück in der Marktgemeinde J. und in weiterer Folge aufgetragen, diese Geländeveränderung und die errichteten Abstellplätze binnen einem Monat nach Rechtskraft dieses Bescheides zu beseitigen bzw. den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.
Der Gemeinderat der Marktgemeinde J. wies mit Bescheid vom 10. März 2005 die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet ab.
Die Steiermärkische Landesregierung wies die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 3. Mai 2005 ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hob diesen Vorstellungsbescheid mit Erkenntnis vom 19. Dezember 2006, Zl. 2005/06/0184-7, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
Die Steiermärkische Landesregierung erließ daraufhin den Ersatzbescheid vom 12. Februar 2007 und behob den Berufungsbescheid vom 10. März 2005 wegen Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde.
In der vorliegenden, am 24. August 2007 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Säumnisbeschwerde wird die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde geltend gemacht, da über die verfahrensgegenständliche Berufung nach Erlassung des Ersatzbescheides nicht innerhalb von sechs Monaten ab Zustellung entschieden wurde.
Im Beschwerdeverfahren wurde in der Folge mitgeteilt, dass der Zweitbeschwerdeführer am 20. Juli 2007 verstorben sei.
Die belangte Behörde erließ in der Folge den Bescheid vom 22. Jänner 2008 (dem Erstbeschwerdeführer zugestellt am 24. Jänner 2008), mit dem sie in Spruchpunkt 1. das Verfahren über die Berufung des Zweitbeschwerdeführers einstellte, da eine Entscheidung wegen des Todes der Partei obsolet geworden sei. In Spruchpunkt 2. gab sie der Berufung des Erstbeschwerdeführers teilweise statt, behob den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid hinsichtlich des Beseitigungsauftrages für die Abstellfläche und änderte ihn hinsichtlich der Geländeveränderungen ab.
Da der Zweitbeschwerdeführer im Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Beschwerde bereits verstorben war, war die Beschwerde dieses Beschwerdeführers mangels Beschwerdelegitimation gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Dem gegenüber war das Verfahren über die Säumnisbeschwerde des Erstbeschwerdeführers im Hinblick auf den mittlerweile erlassenen Bescheid vom 22. Jänner 2008 gemäß § 36 Abs. 2 VwGG einzustellen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Mehrbegehren des Erstbeschwerdeführers war im Hinblick auf den in der genannten Verordnung vorgesehenen Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand abzuweisen.
Wien, am 28. Februar 2008
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des Beschwerdeführers Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007060220.X00Im RIS seit
06.06.2008Zuletzt aktualisiert am
01.10.2008