RS Vwgh 1987/7/2 86/09/0186

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Veröffentlicht am 02.07.1987
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs1;

Rechtssatz

Die Ablehnung der beantragten Beschäftigungsbewilligung wäre nur dann zulässig gewesen, wenn die belangte Behörde auf Grund eines ordnungsgemäßen, mit Beteiligung der Bfrin durchgeführten Verwaltungsverfahrens die Tatsache festgestellt hätte, dass wenigstens eine konkret zu nennende inländische oder Inländern gleichgestellte oder nach der Rechtslage begünstigt zu behandelnde ausländische Arbeitskraft fähig und bereit ist, die Beschäftigung, für welche die Erteilung der Bewilligung angestrebt wird, unter denselben Voraussetzungen und unter denselben Bedingungen zu verrichten, wie die "beantragte ausländische Arbeitskraft" soferne diese Voraussetzungen und Bedingungen nicht rechtswidrig sind (Hinweis E 2.7.1987, 87/09/0051).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986090186.X01

Im RIS seit

22.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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