Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §7 Abs1;Rechtssatz
Den Parteien eines Verwaltungsverfahrens ist zwar ein Recht auf Ablehnung von Amtspersonen gem § 7 AVG 1950 nicht eingeräumt, jedoch bleibt ihnen unbenommen, die unzulässige Betätigung des ihrer Meinung nach befangenen Organes mit dem gegen die unter dessen Mitwirkung geschöpften Entscheidung zugelassenen Rechtsmittel als Mangelhaftigkeit des Verwaltungsverfahrens geltend zu machen (Hinweis auf E 29.9.1965, 0816/65).
Schlagworte
Ablehnung wegen Befangenheit Rechtsanspruch Befangenheit der Mitglieder von KollegialbehördenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987090036.X06Im RIS seit
10.04.2006