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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §26 Abs2;Rechtssatz
Erst die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses löst die nach § 28 Abs 3 AuslBG verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Anzeigeverpflichtung des Arbeitgebers aus. Ob und wann ein Beschäftigungsverhältnis endet, ist von der Behörde jeweils im Einzelfall an Hand jener Normen zu beurteilen, die auf dieses Beschäftigungsverhältnis anzuwenden sind.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987090044.X01Im RIS seit
11.07.2001