RS Vwgh 1987/7/2 87/09/0044

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.1987
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §26 Abs2;
AuslBG §28 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Erst die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses löst die nach § 28 Abs 3 AuslBG verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Anzeigeverpflichtung des Arbeitgebers aus. Ob und wann ein Beschäftigungsverhältnis endet, ist von der Behörde jeweils im Einzelfall an Hand jener Normen zu beurteilen, die auf dieses Beschäftigungsverhältnis anzuwenden sind.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987090044.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten