RS Vwgh 1987/7/2 87/09/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.1987
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs3 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/09/0034 E 2. Juli 1987 VwSlg 12506 A/1987; RS 1

Stammrechtssatz

Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist nur ein Arbeitsvertrag. Stützt sich die Arbeitspflicht auf ein anderes Rechtsverhältnis, so kommt Arbeitsrecht grundsätzlich nicht zur Anwendung. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kann für Dienste NAHER VERWANDTER die Entgeltsvermutung des § 1152 ABGB in der Regel nicht herangezogen werden, sofern sie im Haushalt, im Gewerbe bzw in der Landwirtschaft mithelfen. Im Zweifel ist davon auszugehen, daß die Familiendienste der Erfüllung familiärer Beistandspflichten und Mitwirkungspflichten gelten. Wenn sich allerdings der Betreffende eindeutig und (in der Regel schriftlich) ausdrücklich zur Arbeitsleistung verpflichtet hat, kommt ein Arbeitsverhältnis auch zwischen Familienangehörigen (zB zwischen Ehegatten und zwischen Eltern und Kindern) sowie zwischen nahen Verwandten (zB zwischen Geschwistern) in Betracht. Bei familienrechtlicher Bindung muß aber am Zustandekommen eines Dienstvertrages durch schlüssige

Handlungen gezweifelt werden. Solcherart kann daher sehr wohl bei Überlegung aller Umstände des Einzelfalles ein vernünftiger Grund übrigbleiben, am Zustandekommen eines Arbeitsvertrages zu zweifeln und die Annahme eines Scheingeschäftes gerechtfertigt sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987090013.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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