RS Vwgh 1987/7/2 86/09/0122

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Veröffentlicht am 02.07.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §65;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2 litb;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Hat die Berufungsbehörde in einer Verwaltungsstrafsache eine verspätete Berufung nicht als verspätet zurückgewiesen, sondern auf Grund der Berufung meritorisch entschieden, das Ausmaß der Strafe hinabgesetzt und daher auch keine Kosten des Berufungsverfahrens (§ 65 VStG 1950) vorgeschrieben, ist die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde abzuweisen, weil die Rechtsstellung des Bf durch die (verfehlte) Sachentscheidung keine schlechtere ist, als sie durch die (richtige) Zurückweisung der verspäteten Berufung gewesen wäre.

Schlagworte

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986090122.X01

Im RIS seit

22.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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