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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Hat die Berufungsbehörde in einer Verwaltungsstrafsache eine verspätete Berufung nicht als verspätet zurückgewiesen, sondern auf Grund der Berufung meritorisch entschieden, das Ausmaß der Strafe hinabgesetzt und daher auch keine Kosten des Berufungsverfahrens (§ 65 VStG 1950) vorgeschrieben, ist die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde abzuweisen, weil die Rechtsstellung des Bf durch die (verfehlte) Sachentscheidung keine schlechtere ist, als sie durch die (richtige) Zurückweisung der verspäteten Berufung gewesen wäre.
Schlagworte
Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986090122.X01Im RIS seit
22.06.2006Zuletzt aktualisiert am
02.02.2015