RS Vwgh 1987/7/2 87/09/0044

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Veröffentlicht am 02.07.1987
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §26 Abs2;
AuslBG §28 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Benennung des Tages der Beendigung des Dienstverhältnisses in der Anzeige des Arbeitgebers enthebt die Behörde nicht der Verpflichtung zu prüfen, wann das Beschäftigungsverhältnis beendet wurde.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987090044.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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