RS Vwgh 1987/7/3 86/02/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.1987
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Index

L67005 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
GVG Slbg 1974 §13 Abs1 lite;
GVG Slbg 1974 §15 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/02/0017 E 3. Juli 1987 VwSlg 12511 A/1987 RS 2

Stammrechtssatz

Der Umstand, dass neuerlich die Genehmigung (desselben) Rechtsgeschäftes begehrt wird, dem bereits einmal die Genehmigung versagt wurde, rechtfertigt für sich allein noch nicht die Annahme, dass eine bereits entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs 1 AVG 1950 vorliegt, wenn die Vertragsparteien einvernehmlich an dem (durch die Genehmigung aufschiebend bedingt abgeschlossenen) Rechtsgeschäft festhalten und sich in Ansehung der für die Versagung maßgeblich gewesenen Erwägungen der Sachverhalt in der Zwischenzeit sonst wesentlich geändert hat (Hinweis E 29.11.1983, 83/07/0274).

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986020018.X01

Im RIS seit

14.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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