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L67005 Ausländergrunderwerb Grundverkehr SalzburgNorm
AVG §68 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/02/0017 E 3. Juli 1987 VwSlg 12511 A/1987 RS 2Stammrechtssatz
Der Umstand, dass neuerlich die Genehmigung (desselben) Rechtsgeschäftes begehrt wird, dem bereits einmal die Genehmigung versagt wurde, rechtfertigt für sich allein noch nicht die Annahme, dass eine bereits entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs 1 AVG 1950 vorliegt, wenn die Vertragsparteien einvernehmlich an dem (durch die Genehmigung aufschiebend bedingt abgeschlossenen) Rechtsgeschäft festhalten und sich in Ansehung der für die Versagung maßgeblich gewesenen Erwägungen der Sachverhalt in der Zwischenzeit sonst wesentlich geändert hat (Hinweis E 29.11.1983, 83/07/0274).
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986020018.X01Im RIS seit
14.06.2005