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L67005 Ausländergrunderwerb Grundverkehr SalzburgNorm
ABGB §879 Abs1;Rechtssatz
Ein Vertrag, der von der Grundverkehrsbehörde genehmigt werden muß, gilt als aufschiebend bedingt abgeschlossen. Das bedeutet, daß seine Wirkungen endgültig erst dann eintreten, wenn die Bedingung verwirklicht ist. Wird die Genehmigung versagt, so ist der Vertrag ex tunc unwirksam, allerdings erst dann, wenn feststeht, daß die Bedingung nicht mehr eintreten kann (vgl Koziol-Welser, Grundrecht des bürgerlichen Rechts I, S 145). Maßgebend ist daher, sofern die Möglichkeit der späteren
Genehmigung nicht ausgeschlossen ist, der Wille der vertragschließenden Parteien, ob sie trotz erfolgter grundverkehrsbehördlicher Versagung des Rechtsgeschäftes einvernehmlich an diesem festhalten wollen oder nicht. Ein neuerlicher Vertragsabschluß (desselben Inhaltes) ist nicht erforderlich.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986020017.X03Im RIS seit
11.07.2001