RS Vwgh 1987/7/3 86/02/0020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.1987
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Index

L67005 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
GVG Slbg 1974 §13 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/02/0017 E 3. Juli 1987 VwSlg 12511 A/1987 RS 1

Stammrechtssatz

Bei einer Änderung des Sachverhaltes kann nur eine solche zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als angeschlossen gelten kann.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986020020.X01

Im RIS seit

14.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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