Der Umstand, dass neuerlich die Genehmigung (desselben) Rechtsgeschäftes begehrt wird, dem bereits einmal die Genehmigung versagt wurde, rechtfertigt für sich allein noch nicht die Annahme, dass eine bereits entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs 1 AVG 1950 vorliegt, wenn die Vertragsparteien einvernehmlich an dem (durch die Genehmigung aufschiebend bedingt abgeschlossenen) Rechtsgeschäft festhalten und sich in Ansehung der für die Versagung maßgeblich gewesenen Erwägungen der Sachverhalt in der Zwischenzeit sonst wesentlich geändert hat (Hinweis E 29.11.1983, 83/07/0274).