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L67005 Ausländergrunderwerb Grundverkehr SalzburgNorm
AVG §68 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/02/0017 E 3. Juli 1987 VwSlg 12511 A/1987 RS 1Stammrechtssatz
Bei einer Änderung des Sachverhaltes kann nur eine solche zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als angeschlossen gelten kann.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986020022.X01Im RIS seit
14.06.2005