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19/05 Menschenrechte;Norm
FrPolG 2005 §53 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schmidl, über die Beschwerde des PS, geboren am 10. Juni 1985, vertreten durch Dr. Walter Rosenkranz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 12/17, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 24. August 2006, Zl. SD 881/06, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 24. August 2006 wurde der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, aus Österreich ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer sei im Juni 2003 illegal in das Bundesgebiet gelangt und habe einen Asylantrag gestellt, der rechtskräftig abgewiesen worden sei. Ein zweiter Asylantrag sei erstinstanzlich zurückgewiesen worden; das diesbezügliche Berufungsverfahren sei anhängig. Der Beschwerdeführer verfüge über kein Aufenthaltsrecht für Österreich. Die Voraussetzungen zur Erlassung der Ausweisung seien - vorbehaltlich des § 66 Abs. 1 FPG - im Grund des § 53 Abs. 1 FPG gegeben. Daran könne das Berufungsvorbringen nichts ändern. Der Beschwerdeführer habe eine ausführliche Begründung seiner Berufung angekündigt. Diese sei jedoch innerhalb der selbstgewählten Frist nicht nachgebracht worden. Eine Einvernahme des Beschwerdeführers habe unterbleiben können, weil er ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme und auch zur Begründung seiner Berufung gehabt habe.
Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Familiäre Bindungen zum Bundesgebiet bestünden nicht. Zwar sei angesichts der Dauer seines Aufenthaltes von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in sein Privatleben auszugehen, dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens - dringend geboten sei. Der mehrjährige unrechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers verstoße gegen das öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften. Er könne seinen Aufenthalt in Österreich nicht vom Inland aus legalisieren. Die Ausweisung sei daher dringend geboten und sohin zulässig im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG. Mangels sonstiger besonders zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände habe die Behörde auch keine Veranlassung gesehen, von der Erlassung der Ausweisung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde erwogen:
Als Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer, wäre er - wie von ihm beantragt - von der belangten Behörde vernommen worden, so hätte er seine "familiären Bindungen, insbesondere die Umstände meiner Lebensgemeinschaft" schildern können. Die belangte Behörde wäre zum Schluss gelangt, dass "sehr wohl private Gründe in meiner Person gelegen sind, die eine Ausweisung nicht geboten erscheinen lassen."
Dieses Beschwerdevorbringen erweist sich schon deshalb als nicht zielführend, weil der Beschwerdeführer nicht konkret darlegt, auf welche persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet die belangte Behörde hätte Bedacht nehmen müssen und welche seine persönlichen Interessen verstärkenden Umstände bei entsprechenden Ermittlungen hervorgekommen wären. Es ist somit nicht erkennbar, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels hätte kommen können. Mangels Relevanz im Sinne des § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG vermag dieser Verfahrensmangel daher nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu führen.
Das weitere Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde hätte "im Rahmen meines Asylverfahrens als Vorfrage prüfen müssen, ob meiner Berufung stattgegeben wird und mir daher eine vorläufige Aufenthaltsbewilligung zusteht" ist nicht geeignet, Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, auf dessen zutreffende Begründung verwiesen wird, zu erwecken (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 29. November 2006, Zl. 2006/18/0384, und vom 30. Jänner 2007, Zl. 2006/18/0422).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 28. Februar 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007180264.X00Im RIS seit
25.03.2008Zuletzt aktualisiert am
25.01.2009