RS Vwgh 1987/7/7 87/07/0063

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Veröffentlicht am 07.07.1987
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §45 Abs1 litb;
VwGG §45 Abs1 Z2;
VwGG §45 Abs2;
VwGG §46 Abs1;
VwRallg;
ZustG §17 Abs1;
ZustG §17 Abs3;

Rechtssatz

Ist ein Mängelbehebungsauftrag gem § 17 Abs 3 ZustellG als nicht rechtswirksam zugestellt zu beurteilen, dann liegt eine der Partei anzulastende Versäumung der in diesem Auftrag für die Behebung von Mängeln der Behörde gesetzten Frist nicht vor. Einen gegen einen solchen mit der Nichtbefolgung des Mängelbehebungsauftrages begründeter Einstellungsbescheid erhobener Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahren ist gem § 45 Abs 1 Z 2 VwGG Folge zu geben.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987070063.X03

Im RIS seit

21.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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