RS Vwgh 1987/7/7 87/12/0093

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.1987
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art131;
B-VG Art132;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1941/64 E 28. November 1964 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Erlaß einer Verwaltungsbehörde, der sich nur an unterstellte Dienststellen richtet und nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht ist, ist keine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren maßgebende Rechtsquelle, aus der ein Beschwerdeführer ein vor dem VwGH verfolgbares Recht ableiten kann oder die der VwGH sonst zu beachten hätte. Eine Beschwerde, welche sich allein auf einen solchen Erlaß gründet, vermag keine Rechtsverletzung darzutun, die zur Aufhebung des angefochtene Bescheides führen könnte. (Hinweis auf E 22.12.1949, 1203/49, VwSlg 171/F).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987120093.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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