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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Rechtssatz
Fehlt einer Person die Berechtigung, eine Wassergenossenschaft als Obmann zu vertreten, dann ist eine demnach von einem Nichtorgan dieser Wassergenossenschaft in deren Namen erhobene Beschwerde gem § 34 Abs 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete WasserrechtMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987070092.X01Im RIS seit
20.03.2006Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017