RS Vwgh 1987/7/7 87/07/0092

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Veröffentlicht am 07.07.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §77 Abs3;

Rechtssatz

Fehlt einer Person die Berechtigung, eine Wassergenossenschaft als Obmann zu vertreten, dann ist eine demnach von einem Nichtorgan dieser Wassergenossenschaft in deren Namen erhobene Beschwerde gem § 34 Abs 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete WasserrechtMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987070092.X01

Im RIS seit

20.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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