RS Vwgh 1987/7/7 86/07/0259

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Veröffentlicht am 07.07.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §21 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;
WRG 1959 §32;
WRG 1959 §33 Abs2;

Rechtssatz

Wird auf Grund des § 33 Abs 2 WRG nachträglich die Anpassung einer gemäß § 32 WRG bewilligten Anlage (hier: Kanalisationsanlage) an den Stand der Technik und der Wasserwirtschaft aufgetragen (hier:

Errichtung von Mischkanalisationen unter Nachschaltung einer vollbiologischen Kläranlage), und dabei gleichzeitig die terminisierte (hier: 31.12.1987) Verpflichtung zur Vorlage eines entsprechenden Projektes zwecks Durchführung eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens auferlegt, und erachtet sich die Partei in ihrem Recht dadurch verletzt, dass der Bescheid in diesem Punkt gegen § 33 Abs 2 WRG verstößt, weil die aufgetragene Anpassung nur in zumutbarem Ausmaß sowie gegebenenfalls schrittweise erfolgen dürfe, dann hat in einem solchen Fall bei der nachfolgenden Prüfung im Hinblick auf § 28 Abs 1 Z 4 VwGG die Frage, ob der Anpassungsauftrag in Ansehung des gleichzeitig erteilten Auftrages zur Vorlage des Projektes in die Rechtssphäre der Partei eingreift, außer Betracht zu bleiben.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986070259.X02

Im RIS seit

15.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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