RS Vwgh 1987/7/7 85/07/0344

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Veröffentlicht am 07.07.1987
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §32;
FlVfLG Tir 1978 §17 Abs2;
FlVfLG Tir 1978 §23 Abs2 litb Z7;
FlVfLG Tir 1978 §47;
FlVfLG Tir 1978 §53 Abs2;
FlVfLG Tir 1978 §59 Abs2 litd;
FlVfLG Tir 1978 §60 Abs3;

Beachte

Vorgeschichte:3123/79 B 14. Dezember 1979;

Rechtssatz

Wurde in einem Sonderteilungsverfahren durch eine vorausgegangene verbindliche Vorentscheidung die Errichtung und Erhaltung hinsichtlich eines Zaunes (zur Abgrenzung zwischen den der Agrargemeinschaft verbleibenden Grundstücken und dem Abfindungsgrundstück gemeinsame wirtschaftliche Anlage) für eine Abfindungsfläche A aus spezifischen, gerade mit dieser Fläche zusammenhängenden Gründen allein dem Ausscheidungswerber auferlegt, dann widerspricht es der rechtskräftigen behördlichen Anordnung, die Fläche A betreffende Verpflichtung in eine (auch die Fläche A erfassende) Gesamtverpflichtung eingerechnet wird, weil damit in Bezug auf die Abfindungsfläche A die allein den Ausscheidungswerber treffende Verpflichtung nachträglich zu einer bloßen Lokalisierung des an der gesamten Zaunstrecke (für A und B) bemessenen Anteiles des Ausscheidungswerbers umgedeutet würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985070344.X07

Im RIS seit

14.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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