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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §63 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schmidl, in der Beschwerdesache des P O in W, geboren am 26. Februar 1980, vertreten durch Dr. Alexander Kragora, Rechtsanwalt in 1010 Wien, An der Hülben 4, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 20. Dezember 2004, Zl. SD 1545/04, betreffend Zurückweisung einer Berufung i.A. eines befristeten Aufenthaltsverbotes, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 15. Oktober 2004 wurde gegen den Beschwerdeführer, angeblich ein nigerianischer Staatsangehöriger, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung wurde mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 20. Dezember 2004 gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 63 Abs. 5 und § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der unter der Überschrift "Beschwerdepunkte"
Folgendes vorgebracht wird:
"Ich erachte mich durch den angefochtenen Bescheid in meinem Recht auf Aufenthalt in Österreich bis zur Feststellung, dass ich Flüchtling i.S.d. AsylG und der Genfer Flüchtlingskonvention bin, verletzt, wobei der Bescheid an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leidet."
II.
1. Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde (u.a.) die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten. Durch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch den angefochtenen Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Wird der Beschwerdepunkt ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 16. Oktober 2007, Zl. 2007/18/0571, mwN).
2. Mit dem angefochtenen Bescheid, mit dem ein Rechtsmittel zurückgewiesen wurde, liegt ein ausschließlich verfahrensrechtlicher Bescheid vor, mit dem (nur) die Entscheidung in der Sache, d.h. in der Angelegenheit, die auch schon Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung war (Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes), abgelehnt wurde. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des Bescheides käme vorliegend allein die Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf Entscheidung (meritorische Erledigung der Berufung) in der bezeichneten Sache in Betracht. In einem anderen Recht, wie dem unter der Bezeichnung "Beschwerdepunkte" angeführten "Recht auf Aufenthalt in Österreich bis zur Feststellung, dass ich (der Beschwerdeführer) Flüchtling i. S.d. AsylG und der Genfer Flüchtlingskonvention bin (sei)", konnte der Beschwerdeführer durch die bekämpfte Formalentscheidung - abgesehen davon, dass es sich bei dem gegenständlichen Verwaltungsverfahren um kein Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinn des Asylgesetzes bzw. der Genfer Flüchtlingskonvention gehandelt hat - nicht verletzt sein (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 29. November 2006, Zl. 2006/18/0370, mwN).
Was das weitere Vorbringen, dass der Bescheid an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leide, anlangt, so handelt es sich dabei nicht um die Geltendmachung eines Beschwerdepunktes, sondern um die Behauptung von Beschwerdegründen, womit nicht dargetan wird, in welchen subjektiven Rechten der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches verletzt sein soll (vgl. dazu nochmals den vorzitierten Beschluss, Zl. 2007/18/0571, mwN).
3. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 28. Februar 2008
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005180103.X00Im RIS seit
16.05.2008