RS Vwgh 1987/7/7 87/07/0063

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Veröffentlicht am 07.07.1987
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs1 Z2;
AVG §71 Abs1 litb;
AVG §71 Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §45 Abs1 litb;
VwGG §45 Abs1 Z2;
VwGG §45 Abs2;
VwGG §46 Abs1;
VwRallg;
ZustG §17 Abs1;
ZustG §17 Abs3;

Rechtssatz

Befolgt eine Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einen ihr erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht innerhalb der in diesem Auftrag gesetzten Frist, weil sie daran mangels dessen rechtswirksame Zustellung (hier: keine regelmäßige Anwesenheit an der Abgabestelle im Zeitpunkt der Hinterlegung) keine Kenntnis erlangt, und wird in der Folge aus diesem Grund das Verfahren mit Einstellungsbeschluss beendet, dann ist in einem solchen Fall ein auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gerichtetes Anbringen - da in Wahrheit nicht die gem § 46 Abs 1 VwGG zu beurteilende Versäumung einer Frist geltend gemacht wird - als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahren gem § 45 Abs 1 Z 2 VwGG zu werten.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987070063.X01

Im RIS seit

21.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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