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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Befolgt eine Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einen ihr erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht innerhalb der in diesem Auftrag gesetzten Frist, weil sie daran mangels dessen rechtswirksame Zustellung (hier: keine regelmäßige Anwesenheit an der Abgabestelle im Zeitpunkt der Hinterlegung) keine Kenntnis erlangt, und wird in der Folge aus diesem Grund das Verfahren mit Einstellungsbeschluss beendet, dann ist in einem solchen Fall ein auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gerichtetes Anbringen - da in Wahrheit nicht die gem § 46 Abs 1 VwGG zu beurteilende Versäumung einer Frist geltend gemacht wird - als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahren gem § 45 Abs 1 Z 2 VwGG zu werten.
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987070063.X01Im RIS seit
21.03.2006Zuletzt aktualisiert am
13.01.2012