Ein Regierungsbeschluß über die Gewährung einer Bauzulage, der nicht im LGBl veröffentlicht wurde, stellt mangels ordnungsgemäßer Publikation keine im Verfahren vor dem VwGH maßgebende Rechtsquelle dar (Hinweis E 3.7.1951, 245/51, VwSlg 2175 A/1951 und E 28.11.1964, 1941/64).