RS Vwgh 1987/7/7 83/07/0165

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Veröffentlicht am 07.07.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Ein mit Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenes verwaltungsgerichtliches Verfahren kann nur im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens oder der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 45 VwGG und § 46 VwGG) neu aufgerollt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1983070165.X01

Im RIS seit

06.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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