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Norm
Rechtssatz
Ein mit Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenes verwaltungsgerichtliches Verfahren kann nur im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens oder der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 45 VwGG und § 46 VwGG) neu aufgerollt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
Im RIS seit