RS Vwgh 1987/7/7 86/07/0259

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Veröffentlicht am 07.07.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §21 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht Selbstzweck, sondern insofern von wesentlicher Bedeutung für die Kontrolle des bekämpften Bescheides durch den Gerichtshof, als er den Rahmen absteckt, innerhalb dessen sich die Überprüfung des Bescheides zu bewegen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat demnach nicht zu prüfen, ob der angefochtene Bescheid in objektiver Weise gegen Rechtsnormen verstößt oder ob durch ihn der Beschwerdeführer in irgendeinem subjektiven Recht beeinträchtigt wird, sondern nur, ob der Bescheid in jene subjektiv-öffentlichen Rechte des Beschwerdeführers eingreift, die von ihm als verletzt erachtet werden.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986070259.X01

Im RIS seit

15.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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