RS Vwgh 1987/7/7 87/07/0092

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Veröffentlicht am 07.07.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52 Abs1;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
AVG §8;
VwGG §27;

Rechtssatz

Fehlt es an der Verpflichtung einer Behörde, einen Antrag (hier: Beweismittelantrag) bescheidmäßig zu erledigen, und hat sie demnach nicht iSd § 73 Abs 1 AVG "den Bescheid zu erlassen", dann fehlt es schon begrifflich an einer "Entscheidungspflicht". Ein in dieser Hinsicht erhobener Devolutionsantrag, welcher von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als unzulässig zurückgewiesen wird, steht sohin in Übereinstimmung mit der Rechtslage.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenAnspruch auf Sachentscheidung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987070092.X03

Im RIS seit

20.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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