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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52 Abs1;Rechtssatz
Fehlt es an der Verpflichtung einer Behörde, einen Antrag (hier: Beweismittelantrag) bescheidmäßig zu erledigen, und hat sie demnach nicht iSd § 73 Abs 1 AVG "den Bescheid zu erlassen", dann fehlt es schon begrifflich an einer "Entscheidungspflicht". Ein in dieser Hinsicht erhobener Devolutionsantrag, welcher von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als unzulässig zurückgewiesen wird, steht sohin in Übereinstimmung mit der Rechtslage.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenAnspruch auf Sachentscheidung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987070092.X03Im RIS seit
20.03.2006Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017