TE Vwgh Beschluss 2008/2/28 2006/21/0264

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Veröffentlicht am 28.02.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrPolG 2005 §50 Abs1;
FrPolG 2005 §50 Abs2;
FrPolG 2005 §51 Abs1;
FrPolG 2005 §51 Abs2;
FrPolG 2005 §51 Abs4;
VwGG §33 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, in der Beschwerdesache des A, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 24. Juli 2006, Zl. 2 F 783-2005, betreffend Feststellung gemäß § 51 Abs. 1 FPG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Beschied stellte die belangte Behörde gemäß § 51 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG fest, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsangehöriger, in Marokko gemäß § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG bedroht sei; seine Abschiebung nach Marokko sei somit zulässig.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der mit hg. Beschluss vom 14. September 2006, Zl. AW 2006/21/0161, die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war.

Am 17. September 2006 reiste der Beschwerdeführer freiwillig nach Marokko aus (Bericht des SPK Leoben vom 2. Oktober 2006). Im hg. Verfahren Zl. 2006/21/0237 (betreffend Aufenthaltsverbot) bestätigte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Jänner 2008, dass sein aktueller Wohnsitz in Marokko liege.

Auf Antrag eines Fremden hat die Fremdenpolizeibehörde gemäß § 51 Abs. 1 FPG mit Bescheid festzustellen, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dieser Fremde in einem von ihm bezeichneten Staat gemäß § 50 Abs. 1 oder 2 FPG bedroht ist.

Gemäß § 51 Abs. 4 FPG darf der Fremde bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag in diesen Staat nicht abgeschoben werden, es sei denn, der Antrag wäre nach § 51 Abs. 1 oder 2 FPG zurückzuweisen. Nach Abschiebung des Fremden in einen anderen Staat ist das Feststellungsverfahren als gegenstandslos einzustellen.

Entsprechendes gilt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Fall einer (freiwilligen) Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen (vom Feststellungsantrag nach § 51 Abs. 1 FPG umfassten) Heimatstaat. Einer Entscheidung über die Beschwerde käme dann nämlich nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zu, ohne dass dem Beschwerdeführer ein Erreichen des Verfahrenszieles den gewünschten Erfolg bringen könnte (vgl. etwa die zum insoweit inhaltsgleichen § 75 des Fremdengesetzes 1997 - FrG ergangenen hg. Beschlüsse vom 26. Juni 2002, Zl. 98/21/0273, und vom 5. September 2006, Zl. 2002/18/0137, jeweils mwN).

Das Verfahren war daher - nach Anhörung des Beschwerdeführers, die im vorliegenden Verfahren zu keiner Stellungnahme geführt hat - infolge des nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Da weder die Auffassung der belangten Behörde noch die des Beschwerdeführers ohne nähere Prüfung als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden kann, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).

Wien, am 28. Februar 2008

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006210264.X00

Im RIS seit

30.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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