RS Vwgh 1987/7/7 87/07/0092

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Veröffentlicht am 07.07.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52 Abs1;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
AVG §8;
VwGG §27;

Rechtssatz

Da die Aufnahme eines Sachverständigenbeweises nicht selbst Gegenstand eines Verfahren - sondern nur im Rahmen eines entsprechenden Verwaltungsverfahrens (hier: wasserrechtliches Feststellungsverfahren) möglich ist (Hinweis auf E 19.2.1973, 0163/73, VwSlg 8366 A/1973), hat über einen in dieser Hinsicht gestellten Antrag kein gesonderter bescheidmäßiger Abspruch zu erfolgen.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenAnspruch auf Sachentscheidung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987070092.X02

Im RIS seit

20.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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