Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52 Abs1;Rechtssatz
Da die Aufnahme eines Sachverständigenbeweises nicht selbst Gegenstand eines Verfahren - sondern nur im Rahmen eines entsprechenden Verwaltungsverfahrens (hier: wasserrechtliches Feststellungsverfahren) möglich ist (Hinweis auf E 19.2.1973, 0163/73, VwSlg 8366 A/1973), hat über einen in dieser Hinsicht gestellten Antrag kein gesonderter bescheidmäßiger Abspruch zu erfolgen.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenAnspruch auf Sachentscheidung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987070092.X02Im RIS seit
20.03.2006Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017