RS Vwgh 1987/7/7 86/07/0081

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Veröffentlicht am 07.07.1987
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Index

L66107 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §8;
WWSGG §5 Abs1;
WWSLG Tir 1952 §4 Abs1;
WWSLG Tir 1952 §4 Abs2;
WWSLG Tir 1952 §4 Abs3;
WWSLG Tir 1952 §48 Abs1;

Beachte

Vorgeschichte:84/07/0121 E 29. Januar 1985;

Rechtssatz

Ist eine Person im Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf Verfügung der Übertragung eines Nutzungsrechtes von einer berechtigten Liegenschaft auf eine andere (§ 64 Abs 3 Tir WWSLG) weder Eigentümer der berechtigten noch der verpflichteten Liegenschaft, so mangelt ihr im Grunde des § 48 Abs 1 Tir WWSLG die Parteistellung und damit die Antragslegitimation. Die Zurückweisung des Antrages entspricht diesfalls dem Gesetz.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitParteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986070081.X02

Im RIS seit

08.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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